Wir kämpfen gegen Preisabsprachen bei Pflanzenschutzmitteln

Jetzt Telefonat oder persönlichen Termin bei Ihnen vor Ort vereinbaren!

Wir rufen Sie zurück

Diese Seite ist geschützt durch reCAPTCHA und die Google Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen.
Vielen Dank! Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Oops! Leider konnte Ihre Anfrage nicht gesendet werden.

Schaden durch Preisabsprachen der Großhändler

Großhändler für Pflanzenschutzmittel haben von 1998 bis März 2015 durch Preisabsprachen dem Markt und somit insbesondere den Landwirten geschadet. Über die Jahre hinweg kann der entstandene Schaden pro Landwirt über mehrere zehntausend Euro betragen.


Holen Sie sich die Preisüberhöhung ohne eigenes Risiko zurück!
Vertrauen Sie den Kartellprofis!


Als Käufer von Pflanzenschutzmitteln zwischen 1998 und 2015 haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und claim partner zeigt Ihnen wie:
Die von claim partner ausgewählten Juristen prüfen kostenlos, ob und in welchem Umfang Sie kartellbetroffene Waren bezogen haben.
Der Ihnen entstandene Schaden wird in einem wettbewerbsökonomischen Gutachten ermittelt und bei Ihren Lieferanten eingefordert. Im Zweifel werden die Ansprüche eingeklagt. Gutachter-, Gerichts- und Anwaltskosten werden komplett von claim partner getragen. Falls Ihr Schadensersatz erfolgreich durchgesetzt wird, ist lediglich eine Provision anteilig vom Schadensersatz fällig. Bei Misserfolg tragen Sie keine Kosten.
Rufen Sie einen unserer Kartellprofis zur Terminvereinbarung an:
Tel. 02591-2539888

Eine Preisliste macht noch kein Kartell

Hat der Agrarhandel die Bauern also jahrelang beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln übervorteilt? Haben sich selbst die Genossenschaften, die doch den Landwirten gehören, prächtig auf Kosten ihrer Eigentümer bereichert? Koordinierte der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) gar das Pflanzenschutzkartell? Der Verdacht liegt nahe. Die Vorstände und Geschäftsführer werden wohl kaum dreistellige Millionenbeträge abdrücken, wenn sie nicht schuldig wären, sagt sich der Außenstehende. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn das Kartellamt bittet die Großhändler für ein Verhalten zur Kasse, das jahrzehntelang gängige Praxis war: die „grüne Liste“. Jeder Landwirt kennt sie.

Alljährlich werden darin die verfügbaren Pflanzenschutzmittel einschließlich Wirkstoffen, Gebinden, Gefährdungsklassen und – ja, auch Preisen aufgeführt. Doch das war mitnichten ein Geheimdokument. Die Liste kursierte frei, die Fachpresse druckte sie auszugsweise ab. Niemand hat sich dabei etwas gedacht.
Diese Praxis lädt allerdings auch zu massivem Missbrauch ein, was nachweislich geschehen ist.

Die 8 Hauptkartellanten

Die folgenden genannten Kartellanten haben den größten Schaden verursacht:

Kartellant
Website
AGRAVIS Raiffeisen AG
AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG
BayWa AG
BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH
Getreide AG
Raiffeisen Waren GmbH
ZG Raiffeisen eG
Beiselen GmbH

Oliver Lehmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Kartellprofis

Peter Finke

Gründer und Geschäftsführer

betreibt mit passengers friend eines der erfolgreichsten deutschen Fluggast- und Reiserechtsportale mit dem er in kürzester Zeit mehr als 3000 Reisebüropartner gewonnen hat.

Als Geschäftsführer der claim partner tc GmbH hat Peter Finke Ansprüche für über 4.000 Fahrzeuge aus dem LKW Kartell akquiriert und mit seinem Team klagegerecht aufbereitet.

Die Durchsetzung der Klagen erfolgt gemeinsam mit der Wirtschaftskanzlei clp- Rechtsanwälte.

Oliver Lehmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorteile von claim partner

Kein Kostenrisiko

Mit claim partner müssen Sie weder das wettbewerbsökonomische Gutachten bezahlen, noch die Gerichts-, Anwalts- oder Gutachterkosten in einem Klageverfahren vorfinanzieren. Selbst wenn das Verfahren verloren gehen sollte, entstehen Ihnen keine Kosten. Das gesamte Kostenrisiko übernimmt claim partner.

Kein Zeitverlust

Die Durchsetzung von Ansprüche ist langwierig und zeitintensiv. Diese Arbeit nehmen wir Ihnen ab, so dass Sie sich weiter auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Sie übermitteln uns die erforderlichen Unterlagen, wir übernehmen alles Weitere.

Bündelung der Ansprüche

Wir bündeln die Ansprüche und beauftragen erfahrene Top-Juristen und Ökonomen mit der Durchsetzung der Ansprüche.

Vereinbaren Sie einen Telefontermin mit uns.

Wir sind Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Gerne kommen wir auch bei Ihnen vorbei und stellen unseren Service persönlich und unverbindlich vor.

Diese Seite ist geschützt durch reCAPTCHA und die Google Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen.
Vielen Dank! Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Oops! Leider konnte Ihre Anfrage nicht gesendet werden.

Haben Sie noch Fragen?

Einen Teil der Fragen können wir gleich hier klären

Welche Großhändler waren laut Kartellamt an den Absprachen beteiligt?
Bußgelder verhängt wurden gegen AGRAVIS Raiffeisen AG, AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, BayWa AG, BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Getreide AG, Raiffeisen Waren GmbH und ZG Raiffeisen eG.

Am Kartell beteiligt war ebenfalls die Beiselen GmbH, gegen die als „Kronzeugin“ jedoch kein Bußgeld verhängt wurde.
Worauf bezogen sich die Absprachen?
Die Absprachen bezogen sich in erster Linie auf einheitliche Preislisten für Pflanzenschutzmittel, die durch gemeinsame Kalkulationen entstanden. Teilweise übernahmen die Großhändler die abgestimmten Preislisten und setzten einfach ihr Logo hinzu. Darüber hinaus wurden für zentrale Produkte aber bisweilen auch zu gewährende Rabattspannen und Abgabepreise gegenüber Einzelhändlern ohne weitere Rabattierung (Netto-Netto-Preise) abgesprochen.
Wer kann kartellrechtliche Ansprüche geltend machen?
Insbesondere direkte und indirekte Abnehmer der kartellbeteiligten Großhändler zwischen 1998 bis mindestens Frühjahr 2015 können auf das Kartell zurückzuführende künstliche Preiserhöhung als Schaden ersetzt verlangen. Dies gilt daher insbesondere für den Bezug von Pflanzenschutzmitteln von den beteiligten Großhändlern. Hinzu können erhebliche Zinsforderungen kommen.
Sind die Ansprüche nicht bereits verjährt?
Gerade bei Ansprüchen bezogen auf die Anfangszeit des Kartelles ab 1998 drohen zu verjähren, bzw. sind bereits verjährt. Zu bedenken sind jedoch die langen Verjährungszeiten von 10 Jahren bei fehlender Kenntnis über das Kartell und die Hemmung der Verjährung während der Untersuchung durch das Bundeskartellamt ab 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bußgeldverfahren. Daher bestehen sehr gute Aussichten darauf, dass auch ältere Ansprüche derzeit noch nicht der Verjährung unterliegen. Dies bedarf aber stets der Prüfung im Einzelfall.
Müssen betroffene Abnehmer den Kartellverstoß der Großhändler beweisen?
Nein, soweit das Bundeskartellamt den Kartellverstoß in seinen Bußgeldbescheiden gegen die am Kartell beteiligten Großhändler festgestellt hat, sind die Gerichte in Verfahren über Kartellschadensersatzansprüche an diese Feststellungen gebunden.
Müssen Abnehmer ihre kartellbedingten Schäden beweisen?
Ja, trotz bestehender Beweiserleichterungen ist grundsätzlich durch die Abnehmer nachzuweisen, ob und in welcher Höhe kartellbedingt überhöhte Preise gezahlt wurden. Die Kartellanten stellen sich häufig auf den Standpunkt, dass sich die Preisabsprachen im Ergebnis nicht auf die konkreten Preise des einzelnen Abnehmers ausgewirkt hätten. So hat auch im vorliegenden Fall ein am Kartell beteiligter Großhändler bereits in einer Pressemitteilung erklärt, dass seinen Kunden kein Schaden entstanden sei. Freilich passt dies nicht zu den Feststellungen des Bundeskartellamtes, wonach sich die Absprachen eben teilweise auch auf Netto-Netto-Preise bezogen.
Wie können betroffene Abnehmer Schadensersatzansprüche anmelden?
Betroffene Abnehmer sollten analysieren, ob und in welchem Umfang sie kartellbetroffene Waren bezogen haben. Weiterhin sollte geprüft werden, ob mögliche Ansprüche eventuell bereits verjährt sind oder kurzfristige Maßnahmen notwendig sind, um die Verjährungsgefahr zu bannen. Anschließend sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse erfolgen, welche die Durchsetzbarkeit der Ansprüche in ein realistisches Verhältnis zu den möglichen Kosten der Rechtsverfolgung setzt. Sprechen Sie uns für eine solche Analyse gerne unverbindlich an.